Der Personalrat wird alle vier Jahre von Ihnen, unseren Kolleginnen und Kollegen, die an Realschulen der Bezirksregierung Düsseldorf arbeiten, gewählt. Wir vertreten Ihre Interessen und Anliegen bei der Schulaufsichtsbehörde.
Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) regelt die Verfahrensabläufe.
Das Personalvertretungsrecht ist im Grundgesetz in den Artikeln 1, 2 und 5 Abs. 1 als wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung verankert.
Grundlage für die Arbeit des Personalrates ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Gem. § 62 LPVG hat der Personalrat neben der Dienststelle die Aufgabe, „darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden...“. Das bedeutet: Der Personalrat hat bei seinen Entscheidungen nicht allein die Einzelinteressen einer Lehrkraft zu beachten, sondern er hat auch immer die Folgen für alle übrigen Kolleginnen und Kollegen abzuwägen.
Außerdem hat er gem. § 64.2 LPVG „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungs-anordnungen durchgeführt werden.“
Die maßgebenden Verordnungen und Vorgaben für die beamteten Kolleginnen und Kollegen sind in dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem neuen Dienstrechtsmodernisierungs-gesetz vom 01.07.2016 (DRModG NRW) – geregelt; für die Tarifbeschäftigten gilt der Länder-tarifvertrag (TV-L).
Die o.g. Paragraphen des LPVG bilden den Rahmen, aus dem heraus sich die Aufgaben des Personalrats ergeben.
Der § 64 beinhaltet das Recht, Maßnahmen zu beantragen und zu überwachen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, und ggf. auf der Grundlage des § 66.4 selbst initiativ zu werden.
Darüber hinaus ist der Personalrat berechtigt, Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen und auf deren Erledigung hinzuwirken..., die Förderung Schwer-behinderter zu beantragen, etc. .
Grundsätzlich ist eine rechtzeitige und umfassende Information des Personalrats über beabsichtigte Maßnahmen der Bezirksregierung gem. § 65 LPVG notwendig.
Das Mitbestimmungsrecht gem. § 72 LPVG sowie § 74.1 umfasst u.a. die Bereiche:
Einstellung, Eingruppierung sowie Rück- und Höhergruppierung, Stufen-zuordnung sowie Verkürzung bzw. Verlängerung der Stufenlaufzeit, Probezeit-verlängerung, Beförderung, Versetzung, Ablehnung von Teilzeitbeschäftigung bei Beamten und Tarifbeschäfigten, Änderung von Arbeitsverträgen, Kürzung von Anwärterbezügen, ordentliche Kündigung und Entlassung von Beamten (auf Lebenszeit, Probe oder Widerruf) - falls nicht selbst beantragt-, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstunfähigkeit
sowie darüber hinaus
regelmäßige Mehrarbeit und Ausgleichsregelungen, Fortbildung, Vorschüsse, Personalfragebögen sowie Richtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Beurteilungen und Kündigungen sowie Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung.
Das Mitwirkungsrecht basiert auf §§ 73 und 74 LPVG. Es ist eine schwächere Beteiligungsform und umfasst u.a. folgende Bereiche:
Stellenausschreibung unabhängig von Einstellungen, Erhebung von Disziplinarklagen – falls selbst beantragt –, innerdienstliche Verwaltungs-anordnungen
Das Recht auf Anhörung ist die schwächste Beteiligungsform und ergibt sich aus den §§ 74 und 75 LPVG.
Es greift u.a. bei Abmahnungen, außerordentlichen Kündigungen sowie Kündigungen während der Probezeit, bei Aufhebungs- und Beendigungs-verträgen, der Anordnung amts- bzw. vertrauensärztlicher Untersuchungen sowie bei Grundsätzen der Personalplanung.
Sonderregelungen für Lehrer und Lehrerinnen finden sich in den §§ 85-92 LPVG; die Regelungen für Versetzungen und Abordnungen (Mitbestimmung, wenn länger als ein Schulhalbjahr) werden in § 91 behandelt.