Einsatz von Alltagshelfer*innen an Schulen

Was ist die Aufgabe von Alltagshelfer*innen an Schulen?
Alltagshelferinnen übernehmen organisatorische und unterstützende Tätigkeiten, um Lehrkräfte im Schulalltag zu entlasten. Dazu zählen u. a. das Vorbereiten des Klassenraums, Aufsichtsaufgaben und individuelle Unterstützung von Schülerinnen beim Arbeitsbeginn – insbesondere in den Klassen 5 und 6.

 

Dürfen Alltagshelfer*innen eigenständig Unterricht geben oder Eltern­gespräche führen?
Nein. Alltagshelfer*innen dürfen keinen Unterricht eigenständig durchführen – auch keinen Vertretungsunterricht – und keine Elterngespräche führen.

 

Arbeiten Alltagshelfer*innen eigenverantwortlich?
Nein. Sie handeln ausschließlich auf Anweisung der Lehrkraft. Eigenständiges pädagogisches Handeln ist nicht vorgesehen.

 

Was ist der Unterschied in der pädagogischen Verantwortung zwischen Lehrkräften und Alltagshelfer*innen?
Lehrkräfte tragen die pädagogische Verantwortung und treffen Entscheidungen. Alltagshelfer*innen unterstützen nur bei Alltagsroutinen wie Organisation und Aufsicht – ohne pädagogische Verantwortung.

 

Wie viele Stunden arbeiten Alltagshelfer*innen pro Woche?
Sie arbeiten 30 Zeitstunden pro Woche (keine Unterrichtsstunden). Die genaue Verteilung wird mit der Schule abgestimmt.

 

Müssen Alltagshelfer*innen ihre Arbeitszeit dokumentieren?
Ja. Sie führen eine Arbeitszeiterfassungsliste, die monatlich der Schulleitung vorgelegt wird. Daraus werden mögliche Mehrarbeitsstunden ersichtlich.

 

Können Alltagshelfer*innen an Konferenzen teilnehmen?
Ja. Die Teilnahme ist möglich und gilt als Arbeitszeit.

 

Dürfen Alltagshelfer*innen bei Klassenfahrten und Ausflügen dabei sein?
Eine Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten ist nicht erlaubt. Die Teilnahme an eintägigen Ausflügen in Klasse 5 und 6 ist möglich, wenn eine Aufsicht notwendig ist.

 

Ist ein Einsatz im Ganztagsbereich möglich?
Nicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Land NRW. Ein zusätzlicher Einsatz im Ganztag ist nur im Rahmen eines separaten Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Träger möglich und muss vorher schriftlich bei der Personalstelle angezeigt werden (§ 3 Abs. 4 TV-L).

 

Druckversion | Sitemap
© Personalrat Realschule im Regierungsbezirk Düsseldorf