1. Ich bin abgeordnet. Muss ich an beiden Schulen Aufsichten führen, Klassenarbeiten schreiben und an Konferenzen teilnehmen und wer ist mein/e Ansprechpartner/in?
Jein. Man darf durch eine Abordnung nicht übermäßig belastet werden, muss jedoch sein Dienstgeschäft, sowie seine dienstlichen Leistungen schon erfüllen. Am besten wäre es, wenn die Schulleitungen miteinander ins Gespräch gehen und versuchen gemeinsame Vereinbarungen zu treffen.
Ansprechpartner/in ist immer die Schulleitung der „Stammschule“.
2. Wie lange kann ich an eine andere Schule abgeordnet werden?
Für ein halbes Jahr ohne Beteiligung des Personalrates und darüber hinaus nur mit Beteiligung des Personalrates. Setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit einem Mitglied des Personalrates in Verbindung.
Jein. Das Verfahren, das zu einer Abordnung führt, muss schon transparent und nachvollziehbar sein. Eine „willkürliche“ Auswahl darf nicht getroffen werden. Sollten Sie das Gefühl haben, dass es zu einer willkürlichen Auswahl gekommen ist, so setzen Sie sich bitte mit einem Personalratsmitglied in Verbindung.
Bei einem sauberen Verfahren steht einer Abordnung nur eine eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigung im Wege, die dann mit einem fachärztlichen Attest belegt werden müsste.
Entscheidend sind hier die Fakultas-Fächer. Es kommt an einer anderen Schule zu einem Mangel in der Unterrichtsversorgung, der dringend gedeckt werden muss. Somit wäre es gut, wenn die Fachschaften zuvor in einen Austausch gehen, wer für eine Abordnung in Frage kommt (Sozialaspekte nicht vergessen!). Kommt die Fachschaft zu keiner Einigung, muss die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Lehrkraft auswählen.
Fahrtkosten von der Stammschule (Dienststelle) zur Schule, an die man abgeordnet ist, werden über das Dezernat 12 der Bezirksregierung Düsseldorf erstattet. Fährt man jedoch morgens direkt vom Wohnort zur „abgeordneten Schule“, so wird die km-Anzahl vom Wohnort zur eigentlichen Stammschule abgezogen. Die Fahrtkostenabrechnung wird in das vorgesehene Formular eingetragen und die Abordnungsverfügung muss einmal in Kopie anbei gelegt werden. Der Fahrtkostenantrag ist bei der Schulleitung der Stammschule einzureichen. Achtung: Für Tarifbeschäftigte verfällt der Anspruch nach sechs Monaten.