Was ist die Aufgabe von Alltagshelfer*innen an
Schulen?
Alltagshelferinnen übernehmen organisatorische und unterstützende
Tätigkeiten, um Lehrkräfte im Schulalltag zu entlasten. Dazu zählen u. a. das Vorbereiten des Klassenraums, Aufsichtsaufgaben und individuelle Unterstützung von Schülerinnen beim
Arbeitsbeginn – insbesondere in den Klassen 5 und 6.
Dürfen Alltagshelfer*innen eigenständig Unterricht geben oder Elterngespräche
führen?
Nein. Alltagshelfer*innen dürfen keinen Unterricht eigenständig durchführen – auch keinen Vertretungsunterricht – und keine
Elterngespräche führen.
Arbeiten Alltagshelfer*innen eigenverantwortlich?
Nein. Sie handeln ausschließlich auf Anweisung der Lehrkraft. Eigenständiges pädagogisches Handeln ist nicht
vorgesehen.
Was ist der Unterschied in der pädagogischen Verantwortung zwischen Lehrkräften und
Alltagshelfer*innen?
Lehrkräfte tragen die pädagogische Verantwortung und treffen Entscheidungen. Alltagshelfer*innen unterstützen nur bei
Alltagsroutinen wie Organisation und Aufsicht – ohne pädagogische Verantwortung.
Wie viele Stunden arbeiten Alltagshelfer*innen pro
Woche?
Sie arbeiten 30 Zeitstunden pro Woche (keine Unterrichtsstunden). Die genaue Verteilung wird mit der Schule
abgestimmt.
Müssen Alltagshelfer*innen ihre Arbeitszeit
dokumentieren?
Ja. Sie führen eine Arbeitszeiterfassungsliste, die monatlich der Schulleitung vorgelegt wird. Daraus werden mögliche
Mehrarbeitsstunden ersichtlich.
Können Alltagshelfer*innen an Konferenzen teilnehmen?
Ja. Die Teilnahme ist möglich und gilt als Arbeitszeit.
Dürfen Alltagshelfer*innen bei Klassenfahrten und Ausflügen dabei
sein?
Eine Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten ist nicht erlaubt. Die Teilnahme an eintägigen Ausflügen in Klasse 5 und 6 ist möglich, wenn eine Aufsicht notwendig ist.
Ist ein Einsatz im Ganztagsbereich möglich?
Nicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Land NRW. Ein zusätzlicher Einsatz im Ganztag ist nur im Rahmen
eines separaten Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Träger möglich und muss vorher schriftlich bei der Personalstelle angezeigt werden (§ 3 Abs. 4 TV-L).