Thema: Besoldung und Gehalt

Welches Gehalt ist möglich als:

 

Lehrkraft

Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da es auf ihr Beschäftigungsverhältnis

ankommt. Als Vertretungslehrkraft (befristet beschäftigt) über das Portal „VERENA NRW“ ist

eine Eingruppierung zwischen den Entgeltgruppen TV-L 9b und TV-L 11 möglich. Die

genaue Eingruppierung liegt an Ihrem Studium, Ihrer Ausbildung und Ihrer Vorerfahrung.

 

Wichtig: Waren Sie vorher schon an anderen Schulen als Vertretungslehrkraft tätig (egal an

welcher Schulform), so reichen Sie einen Arbeitsnachweis mit ein. Dies könnte, nach

Ermessensspielraum der Bezirksregierung Düsseldorf, zu einer höheren Stufe führen bzw.

würde die vorherige Stufe ggf. fortgeführt werden.

 

Als verbeamtete Lehrkraft steigt man im Moment in der Besoldungsgruppe A12 an

Realschulen ein. Ab dem August 2026 in der Besoldungsgruppe A13.

 

Schulsozialarbeiter/in

Als Schulsozialarbeiter/in werden Sie, über das Tarifsystem „Sozial – und Erziehungsdienst“

– kurz S – bezahlt.

Wichtig: Waren Sie vorher schon an anderen Schulen Schulsozialarbeiter/in tätig (egal an

welcher Schulform und bei welchem Träger), so reichen Sie einen Arbeitsnachweis mit ein.

 

Fachkraft im Multiprofessionellen Team im Gemeinsamen Lernen

Als Fachkraft im Multiprofessionellen Team kommt es auf den Erlass an, der beim

Vertragsabschluss gültig war.

Für den Vertragsabschluss ab 2018 gilt die Bezahlung über das Tarifsystem „Sozial – und

Erziehungsdienst“:

Für den Vertragsabschluss ab 2021 können, je nach Ausbildung/Studium, folgende

Entgeltgruppen in Betracht kommen:

Wichtig: Waren Sie vorher schon an anderen Schulen tätig (egal an welcher Schulform und

bei welchem Träger), so reichen Sie einen Arbeitsnachweis mit ein.

 

Alltagshelfer/in

Die Gehaltsgruppen für Alltagshelfer/innen werden nach Tarifsystem „Sozial – und

Erziehungsdienst““ – kurz S – bezahlt. Je nach Ausbildung erfolgt die Einstufung:

Wichtig: Waren Sie vorher schon an anderen Schulen tätig (egal an welcher Schulform und

bei welchem Träger), so reichen Sie einen Arbeitsnachweis mit ein.

 

Werde ich automatisch im August 2026 als tarifbeschäftigte Lehrkraft höhergruppiert?

Jein. Waren Sie vor dem Jahr 2019 beschäftigt und haben im Jahr 2019 keinen Antrag auf

Wechsel in die „Lehrerentgeltordnung“ gestellt, so müssen Sie Anfang August 2026 (nicht

vorher) einen Antrag auf Wechsel in die Lehrerentgeltordnung (TV-L OL) formlos bei Ihrer

Sachbearbeitung in der Bezirksregierung Düsseldorf beantragen. Mit Wechsel in die TV-L

OL steht Ihnen dann die Höhergruppierung zu.

 

Ich arbeite als Vertretungslehrkraft und habe meinen universitären Abschluss

verbessert. Bekomme ich nun mehr Geld?

Reichen Sie den erreichten Universitätsabschluss (Bachelor oder Master) bei Ihrer

Personalsachbearbeitung ein. Der Personalrat erhält dann eine Vorlage zur Mitbestimmung,

sodass Sie in einer höheren Entgeltgruppe einsortiert werden.

 

Ich bin Beamter und habe eine Funktionsstelle (A13/A14/A15). Werde ich 2026 auch

eine höhere Besoldung bekommen?

Dazu kann bisher keine Aussage getätigt werden, da das MSB (Ministerium für Schule und

Bildung) sich dazu noch nicht geäußert hat.

 

Darf ich eine Nebentätigkeit ausüben?

Nebentätigkeiten sind alle ausgeübten Tätigkeiten außerhalb des Hauptamtes. Hierbei ist es

gleich, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.

Sollten tarifbeschäftigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Nebentätigkeit gegen ein

Entgelt ausüben wollen, so müssen Sie dies der Bezirksregierung vorher schriftlich

anzeigen.

Möchten verbeamtete Lehrerinnen oder Lehrer eine Nebentätigkeit ausführen, so muss sie

dies vorher mit - einem im Internet zur Verfügung gestellten Formular - bei der

Bezirksregierung Düsseldorf genehmigen lassen. Nicht genehmigungspflichtig sind gemäß §

9 NtV schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten;

diese sind gemäß § 10 NtV anzuzeigen.

 

Die Nebentätigkeit kann nur dann untersagt oder mit bestimmten Auflagen verbunden

werden, wenn die Art oder der Umfang der Nebentätigkeiten, den eigentlichen Beruf,

dienstliche, rechtlichen Pflichten oder durch sonstige berechtigte Interessen des Dienstherrn

beeinträchtigt werden. Sollte beispielsweise die zeitliche Beanspruchung der Nebentätigkeit

in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreiten so steht dies im Konflikt

mit der Erfüllung des eigentlichen Hauptamtes.

 

Auch die Vergütung der Nebentätigkeit ist bei Beamten geregelt so darf die Höchstgrenze

von 10.022,11 € pro Kalenderjahr nicht überschritten werden. Beträge, die diese

Höchstgrenze überschreiten, sind an den Dienstherren im Hauptamt abzuführen. Die

gegebenenfalls abzuführen und Beträge werden drei Monate nach Ablauf des

Kalenderjahres fällig.

 

Zu den Nebentätigkeiten zählen beispielsweise auch:

  • Übernahme der Vormundschaft
  • Betreuung
  • Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung
  • Übernahme eines Nebenamtes
  • Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, einer gewerblichen
  • Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien
  • Berufes
  • Zum Eintritt in den Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ
  • einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen
  • Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen
  • Übernahme einer Treuhänderschaft
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