Welches Gehalt ist möglich als:
Lehrkraft
Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da es auf ihr Beschäftigungsverhältnis
ankommt. Als Vertretungslehrkraft (befristet beschäftigt) über das Portal „VERENA NRW“ ist
eine Eingruppierung zwischen den Entgeltgruppen TV-L 9b und TV-L 11 möglich. Die
genaue Eingruppierung liegt an Ihrem Studium, Ihrer Ausbildung und Ihrer Vorerfahrung.
Wichtig: Waren Sie vorher schon an anderen Schulen als Vertretungslehrkraft tätig (egal an
welcher Schulform), so reichen Sie einen Arbeitsnachweis mit ein. Dies könnte, nach
Ermessensspielraum der Bezirksregierung Düsseldorf, zu einer höheren Stufe führen bzw.
würde die vorherige Stufe ggf. fortgeführt werden.
Als verbeamtete Lehrkraft steigt man im Moment in der Besoldungsgruppe A12 an
Realschulen ein. Ab dem August 2026 in der Besoldungsgruppe A13.
Schulsozialarbeiter/in
Als Schulsozialarbeiter/in werden Sie, über das Tarifsystem „Sozial – und Erziehungsdienst“
– kurz S – bezahlt.
Wichtig: Waren Sie vorher schon an anderen Schulen Schulsozialarbeiter/in tätig (egal an
welcher Schulform und bei welchem Träger), so reichen Sie einen Arbeitsnachweis mit ein.
Fachkraft im Multiprofessionellen Team im Gemeinsamen Lernen
Als Fachkraft im Multiprofessionellen Team kommt es auf den Erlass an, der beim
Vertragsabschluss gültig war.
Für den Vertragsabschluss ab 2018 gilt die Bezahlung über das Tarifsystem „Sozial – und
Erziehungsdienst“:
Für den Vertragsabschluss ab 2021 können, je nach Ausbildung/Studium, folgende
Entgeltgruppen in Betracht kommen:
Wichtig: Waren Sie vorher schon an anderen Schulen tätig (egal an welcher Schulform und
bei welchem Träger), so reichen Sie einen Arbeitsnachweis mit ein.
Alltagshelfer/in
Die Gehaltsgruppen für Alltagshelfer/innen werden nach Tarifsystem „Sozial – und
Erziehungsdienst““ – kurz S – bezahlt. Je nach Ausbildung erfolgt die Einstufung:
Wichtig: Waren Sie vorher schon an anderen Schulen tätig (egal an welcher Schulform und
bei welchem Träger), so reichen Sie einen Arbeitsnachweis mit ein.
Werde ich automatisch im August 2026 als tarifbeschäftigte Lehrkraft höhergruppiert?
Jein. Waren Sie vor dem Jahr 2019 beschäftigt und haben im Jahr 2019 keinen Antrag auf
Wechsel in die „Lehrerentgeltordnung“ gestellt, so müssen Sie Anfang August 2026 (nicht
vorher) einen Antrag auf Wechsel in die Lehrerentgeltordnung (TV-L OL) formlos bei Ihrer
Sachbearbeitung in der Bezirksregierung Düsseldorf beantragen. Mit Wechsel in die TV-L
OL steht Ihnen dann die Höhergruppierung zu.
Ich arbeite als Vertretungslehrkraft und habe meinen universitären Abschluss
verbessert. Bekomme ich nun mehr Geld?
Reichen Sie den erreichten Universitätsabschluss (Bachelor oder Master) bei Ihrer
Personalsachbearbeitung ein. Der Personalrat erhält dann eine Vorlage zur Mitbestimmung,
sodass Sie in einer höheren Entgeltgruppe einsortiert werden.
Ich bin Beamter und habe eine Funktionsstelle (A13/A14/A15). Werde ich 2026 auch
eine höhere Besoldung bekommen?
Dazu kann bisher keine Aussage getätigt werden, da das MSB (Ministerium für Schule und
Bildung) sich dazu noch nicht geäußert hat.
Darf ich eine Nebentätigkeit ausüben?
Nebentätigkeiten sind alle ausgeübten Tätigkeiten außerhalb des Hauptamtes. Hierbei ist es
gleich, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.
Sollten tarifbeschäftigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Nebentätigkeit gegen ein
Entgelt ausüben wollen, so müssen Sie dies der Bezirksregierung vorher schriftlich
anzeigen.
Möchten verbeamtete Lehrerinnen oder Lehrer eine Nebentätigkeit ausführen, so muss sie
dies vorher mit - einem im Internet zur Verfügung gestellten Formular - bei der
Bezirksregierung Düsseldorf genehmigen lassen. Nicht genehmigungspflichtig sind gemäß §
9 NtV schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten;
diese sind gemäß § 10 NtV anzuzeigen.
Die Nebentätigkeit kann nur dann untersagt oder mit bestimmten Auflagen verbunden
werden, wenn die Art oder der Umfang der Nebentätigkeiten, den eigentlichen Beruf,
dienstliche, rechtlichen Pflichten oder durch sonstige berechtigte Interessen des Dienstherrn
beeinträchtigt werden. Sollte beispielsweise die zeitliche Beanspruchung der Nebentätigkeit
in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreiten so steht dies im Konflikt
mit der Erfüllung des eigentlichen Hauptamtes.
Auch die Vergütung der Nebentätigkeit ist bei Beamten geregelt so darf die Höchstgrenze
von 10.022,11 € pro Kalenderjahr nicht überschritten werden. Beträge, die diese
Höchstgrenze überschreiten, sind an den Dienstherren im Hauptamt abzuführen. Die
gegebenenfalls abzuführen und Beträge werden drei Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres fällig.
Zu den Nebentätigkeiten zählen beispielsweise auch: