Klassenfahrten und Wandertage

Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Klassenfahrt oder eines Wandertages?

 

Schulwanderungen und Schulfahrten, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen -im Folgenden Schulfahrten - sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Sie dienen ausschließlich Bildungs- und Erziehungszwecken und müssen einen deutlichen Bezug zum Unterricht haben Schulprogramm erwachsen und im Unterricht vor- und nachbereitet werden.

Die Schulkonferenz legt gemäß §65 Absatz 2 Nummer 6 Schulgesetz NRW (SchulG-BASS 1-1) ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr fest, durch das die Anzahl, die Dauer sowie die Kostenobergrenze bestimmt werden. Schulfahrten dürfen nur unter Beachtung des der Schule zur Verfügung stehenden Reisekostenbudgets vorgesehen werden. In das Fahrtenprogramm sind vorrangig Schulfahrten mit allen Schülerinnen und Schülern einer Klassen-bzw. Jahrgangsstufe aufzunehmen.

Der Schulpflegschaft, dem Schülerrat [SV] und der Lehrerkonferenz ist Gelegenheit zur vorbereitenden Beratung zu geben. Die Kostenobergrenze für Schulfahrten ist möglichst niedrig zu halten, damit alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen können und Familien finanziell nicht unzumutbar belastet werden. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann.

 

Was muss ich vor Antrag der Klassen – oder Kursfahrt beachten?

 

Die Klassenpflegschaft, aus dem bzw. im Kurssystem die Eltern der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entscheidet bzw. entscheiden über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters unter Beachtung des Fahrtenprogramms. Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist die Entscheidung in geheimer Abstimmung zu treffen.

 

Wie erfolgt die Genehmigung der Klassenfahrt?

 

Die Genehmigung der Schulfahrten als Schulveranstaltung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags. Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag Veranstaltung der Schule gerecht wird, ob das Schulkonferenz vorgegebene Fahrtenprogramm beachtet wird und Finanzierung gesichert ist. Die Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nur für Deutschland und die Benelux-Staaten erteilt werden. Die Dienstreisegenehmigung in andere Länder erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Zur Genehmigung muss vorgelegt werden:

  • Protokoll der Klassenpflegschaftssitzung mit Abstimmungsergebnis

  • Antrag auf Durchführung einer Fahrt oder eines Wandertages (Formular herunterladen und am PC ausfüllen. Eigenständig erstellte Formulare von Schulen sollten nicht verwendet werden)

Hier finden Sie die Datei zur Beantragung von Wandertagen und Klassen – und Kursfahrten:

 

https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/schulfahrten-formblatt.docx

Unbedingt darauf achten, dass die Schulleitung an drei Stellen unterschreibt (gilt für Inlandsreisen und für Reisen in die Benelux-Staaten). Außerhalb der Benelux-Staaten unterschreibt die Schulleitung zweimal und die Dienstreisegenehmigung erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde.

Wurden nicht alle Unterschriften geleistet, so ist der Wandertag bzw. die Klassen- und Kursfahrt nicht genehmigt und es besteht kein Versicherungsschutz!

 

  • Programm der Fahrt (hier im Voraus auf Bildungs- und Erziehungsauftrag prüfen)

  • Kostenaufstellung im Antragsformular

  • Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten

 

WICHTIG: Die Fahrt wird durch die Schulleiterin / den Schulleiter gebucht, da sie/er die Schule nach außen vertritt.

 

Muss ich an einer Klassenfahrt teilnehmen?

 

Die Teilnahme an nach dem Fahrtenprogramm festgelegten Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. Die Leitung obliegt in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bzw. der Kursleiterin oder dem Kursleiter, soweit nicht wegen des besonderen Charakters der Veranstaltung die Leitung einer anderen Lehrerin oder einem anderen Lehrer übertragen wird.

 

Müssen Schüler/innen teilnehmen?

 

JEIN. Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß §43 Abs.1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß §43 Abs. 4SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern schriftlich zu begründen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Eltern auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben. Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt.

 

Dürfen Schülerinnen und Schüler alleine etwas unternehmen?

 

Die Leiterin oder der Leiter kann den Schülerinnen und Schülern unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und nach vorheriger Absprache mit den Eltern (schriftlich) die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen (in der Regel in Gruppen [von min. drei SuS] ) durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson jede Schülerin oder jeden Schüler überwacht. Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein (eine gute Möglichkeit wäre über den LOGINEO Messenger). Leiterinnen, Leiter und weitere Begleitpersonen sollen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten. Bei Begegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten, dass die erforderliche Aufsicht durch die Gastfamilie wahrgenommen wird.

 

Welche Beförderungsmittel darf ich nehmen?

 

Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit privaten Kraftfahrzeugen ist wegen der damit verbundenen Risiken nicht zulässig (Das bezieht ebenso das Bilden von Fahrgemeinschaften ein). Grundsätzlich Abweichungen hiervon können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit dem schriftlichen Einverständnis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zugelassen werden. Das Trampen (Autostop) ist verboten.

 

Bekomme ich meine Reisekosten grundsätzlich über die Steuer erstattet?

 

Nein. Den Schulaufsichtsbehörden (Bezirksregierungen und Schulämtern) werden Reisekostenmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die Schulen werden von dort über ihre aktuellen Reisekostenkontingente und ihren Verfügungsrahmen für mögliche Buchungen von Schulfahrten im nachfolgenden Jahr informiert. Die Schulaufsichtsbehörden sind auch für die Erstattung der Reisekosten zuständig. Anträge auf Erstattung sind über die Schulleitungen den Schulaufsichtsbehörden zuzuleiten. Die 6-monatige Ausschlussfrist des §3 Abs. 8 Landesreisekostengesetz ist zu beachten; ggf. werden noch Tagegelder gezahlt.

https://www.brd.nrw.de/document/20230315_4_47_Lehrkraefte_Personal_Service_Tabelle_Tagegeld_SW_Inland.pdf

 

https://www.brd.nrw.de/document/20240404_4_47_Lehrkraefte_Personal_Tabelle_Tagegeld_SW_Ausland.pdf

 

Bitte verwenden Sie zur Abrechnung das folgende Formular https://www.brd.nrw.de/system/files/media/document/2023-03/20230315_4_47_Lehrkraefte_Personal_Service_Antrag_Fahrtkostenerstattung_Schulwanderfahrten.pdf

 

Hier finden Sie die Ausfüllhinweise zur Abrechnung

 

bei Klassen – und Kursfahrten:

https://www.brd.nrw.de/document/20220211_4_47_Lehrkraefte_Personal_Merkblatt_Schulfahrten.pdf

 

bei Wandertagen:

https://www.brd.nrw.de/document/20230315_4_47_Lehrkraefte_Personal_Service_Merkblatt_zur_Abrechnung_von_Reisekosten_bei_SW

 

Sollten Sie einen Ablehnungsbescheid vom Dezernat 12 der Bezirksregierung Düsseldorf bekommen, so lassen sich dann die Reisekosten steuerlich absetzen. Dies gilt ebenso für eine anteilige Auszahlung.

 

Wen darf ich mit auf Klassenfahrt nehmen?

  • alle Lehrkräfte, die unbefristet im Landesdienst tätig sind.

  • Fachkräfte im Multiprofessionellen Team für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn kein Engpass in der sonderpädagogischen Betreuung an der Schule besteht und die anderen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf versorgt werden können.

  • Eltern, Erziehungsberechtigte, wenn die Schulleitung die Beauftragung erteilt.

 

Zu Wandertagen darf ich mitnehmen:

  • alle Lehrkräfte, die unbefristet im Landesdienst tätig sind.

  • Fachkräfte im Multiprofessionellen Team für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn kein Engpass in der sonderpädagogischen Betreuung an der Schule besteht und die anderen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf versorgt werden können.

  • In der Klasse 5 und 6 in besonderen Ausnahmefällen auch Alltagshelferinnen und Alltagshelfer.

  • Eltern, Erziehungsberechtigte, wenn die Schulleitung die Beauftragung erteilt.

 

Werden tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Teilzeit für die Dauer einer Klassenfahrt in Vollzeit bezahlt?

Ja, Teilzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können auf Antrag für die Dauer einer genehmigten Klassenfahrt in Vollzeit bezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt über das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV).

Dazu ist rechtzeitig vor Antritt der Klassenfahrt eine formlose E-Mail an die zuständige Sachbearbeitung in der Bezirksregierung Düsseldorf zu senden. Bitte reichen Sie unbedingt die Genehmigung der Klassenfahrt mit dem Antrag ein.

Hinweis: Ohne rechtzeitigen Antrag und Vorlage der Genehmigung ist eine Abrechnung in Vollzeit nicht möglich.

Hier finden Sie uns:

Personalrat Realschule im Regierungsbezirk Düsseldorf

 

Am Bonneshof 35

40474 Düsseldorf 

Telefon:

0211 475 4706

0211 475 4704

0211 475 5006

 

Fax:

0211 875 65 103 1522

 

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