Müssen Konferenzbeschlüsse, die vor mehreren Jahren in einer Fach- oder Lehrerkonferenz getroffen wurden, jährlich erneut bestätigt werden, damit sie weiterhin verbindlich sind?
Nein, Konferenzbeschlüsse behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit, bis sie ausdrücklich aufgehoben oder durch neue Beschlüsse ersetzt werden.
Es besteht keine gesetzliche Pflicht, Beschlüsse jährlich zu bestätigen.
Rechtliche Grundlage:
§ 70 SchulG NRW regelt die Zuständigkeit und Befugnisse von Fach- und Lehrerkonferenzen.
Das Schulgesetz NRW enthält keine automatische Verfallsfrist für Konferenzbeschlüsse.
Solange ein Beschluss:
formell korrekt zustande gekommen ist (Einladung, Abstimmung, Protokollierung),
nicht durch neuen Beschluss aufgehoben oder abgeändert wurde,
und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (z. B. aktualisierte Vorgaben, Erlasse),
bleibt er gültig und verbindlich.
Wie sollen neue Lehrkräfte von alten Beschlüssen erfahren?
Das Schulgesetz sieht keine eigene Vorschrift dazu vor, wohl aber ergibt sich aus der Organisationsverantwortung der Schule und der Fürsorgepflicht der Schulleitung (§ 59 SchulG NRW) die Aufgabe, neue Lehrkräfte über bestehende schulinterne Regelungen zu informieren.
In der Praxis üblich und empfohlen sind:
Zugriff auf eine zentrale Beschlusssammlung:
Jeder Konferenzbeschluss muss laut § 70 Abs. 3 SchulG NRW schriftlich im Protokoll dokumentiert werden. Diese Protokolle sollten digital oder in Papierform strukturiert abgelegt und dauerhaft
zugänglich sein (z. B. im internen Schulnetz, in Logineo oder auf dem Lehrkräftelaufwerk).
Einweisung neuer Kolleg*innen:
In der dienstlichen Einarbeitung (z. B. durch die Schulleitung, Mentor*innen oder Fachvorsitzende) sollten neue Lehrkräfte ausdrücklich auf bestehende Konferenzbeschlüsse und schulinterne Regelungen
hingewiesen werden.
Thematisierung in Fachkonferenzen:
Ältere Beschlüsse sollten regelmäßig als TOP „Überprüfung bestehender Regelungen“ in den Konferenzen reflektiert werden – das dient auch der Information neuer Kolleg*innen.