Pädagogische Freiheit vs. Konferenzbeschlüssen

Was bedeutet pädagogische Freiheit für Lehrer*innen in NRW?

Die pädagogische Freiheit ist im Schulgesetz NRW verankert (§ 57 Abs. 1 SchulG NRW). Sie erlaubt Lehrerkräften, im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie der geltenden Lehrpläne selbstständig über die Methoden und Wege zur Umsetzung des Unterrichtsziels zu entscheiden.
Sie umfasst u. a.:

  • Auswahl von Unterrichtsmethoden
  • Gestaltung von Lernarrangements
  • Schwerpunktsetzung bei Inhalten (innerhalb der Lehrpläne)
  • Leistungsbewertung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben

Allerdings ist sie nicht schrankenlos – sie steht im Kontext der schulischen Ordnung, der Fachkonferenzen und der pädagogischen Zusammenarbeit im Kollegium.

 

Dürfen Konferenzen (z. B. Fachkonferenzen oder Lehrerkonferenzen) die pädagogische Freiheit einschränken?

Konferenzbeschlüsse sind grundsätzlich verbindlich, wenn sie ordnungsgemäß zustande gekommen sind:

§ 70 SchulG NRW regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Lehrerkonferenzen und Fachkonferenzen, einschließlich der Beschlussfassung.

Beschlüsse müssen sich an den gesetzlichen Rahmen halten und dürfen nicht unverhältnismäßig in die pädagogische Freiheit eingreifen (siehe auch: Art. 5 GG – Wissenschafts- und Kunstfreiheit, das pädagogisch verwandte Prinzip der Lehrerfreiheit).
Somit können Konferenzen Regeln festlegen, die die Unterrichtsgestaltung koordinieren, dürfen aber nicht die individuelle Kernpädagogik der Lehrer*innen einschränken.

 

Was passiert, wenn ein Konferenzbeschluss meiner pädagogischen Überzeugung widerspricht?

Nach § 70 Abs. 3 SchulG NRW haben Lehrerkräfte das Recht auf Mitbestimmung und können im Rahmen der Konferenz Einwände vorbringen.

Ein Beschluss ist dann zu hinterfragen, wenn er gegen die pädagogische Freiheit (§ 57 SchulG NRW) oder andere rechtliche Vorgaben verstößt.

Solange der Beschluss rechtmäßig und innerhalb des Ermessensspielraums liegt, besteht eine Umsetzungspflicht (vgl. auch § 82 SchulG NRW zur Dienstpflicht der Lehrer*innen).

 

Gibt es Beispiele für zulässige und unzulässige Konferenzbeschlüsse?

Zulässig sind Beschlüsse, die im Rahmen der Fachkonferenzen nach § 70 SchulG NRW getroffen werden und die die schulische Organisation und Bewertung transparent regeln.

Unzulässig sind Eingriffe, die die freie Entfaltung der pädagogischen Gestaltung (§ 57 SchulG NRW) unverhältnismäßig einschränken oder gegen höherrangiges Recht verstoßen (z. B. Grundrechte wie Art. 5 GG).
Bei Zweifeln gilt es, auf die Verhältnismäßigkeit zu achten (Grundsatz aus dem Verwaltungsverfahrensrecht).

 

Habe ich ein Mitspracherecht bei Konferenzbeschlüssen?

Ja, nach § 70 Abs. 2 SchulG NRW besteht Beteiligungspflicht aller Lehrerkräfte in den jeweiligen Konferenzen, sie haben Stimmrecht und können Anträge stellen.

Die Mitwirkung dient der kollegialen Gestaltung der schulischen Arbeit und der demokratischen Legitimation von Beschlüssen.

 

Kann ich für die Nichtumsetzung eines Konferenzbeschlusses belangt werden?

Ja, gemäß § 82 Abs. 1 SchulG NRW sind Lehrerkräfte verpflichtet, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, wozu auch die Umsetzung rechtmäßiger Beschlüsse gehört.

Ein absichtliches oder dauerndes Ignorieren kann dienstrechtliche Konsequenzen (z. B. Abmahnungen, disziplinarrechtliche Maßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz NRW) nach sich ziehen.

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