Schulverwaltungsassistenten

Wer erhält die Stelle?

Nach Zuweisung der Stellen an die Bezirksregierungen (Stellenzuweisungserlass) nimmt die Bezirksregierung mit in Betracht kommenden Schulen Kontakt auf und berät die Schulen.

Die Auswahl der Schulformen und der Schulen erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten insbesondere nach regionalen Besonderheiten bei schwerer zu versorgenden Regionen, nach besonderen pädagogischen Aufgabenstellungen oder an Schulen mit Schulleitung in Teilzeit.

 

Wer darf eingestellt werden?

  • Vorrangig Menschen aus dem Programm „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“
  • Mindestvoraussetzung für die Einstellung in der Laufbahngruppe 2.1 (oder vergleichbare Tarifbeschäftigte) sollen ein Bachelor-Abschluss oder vergleichbare Qualifikationen sein
  • Für Einstellungen in der Laufbahngruppe 1.2 (oder vergleichbare Tarifbeschäftigte) kommen insbesondere Verwaltungsfachangestellte oder vergleichbare Berufsgruppen in Betracht.

Auch hier gilt…

  • Versetzung vor Neueinstellung
  • Bereits beschäftigte Schulverwaltungsassistenten dürfen sich auf die interne Stellenausschreibung bewerben.

 

Wie läuft das Einstellungsverfahren?

Das Auswahlverfahren erfolgt nach den Grundsätzen des Lehrereinstellungsverfahrens. Die Personalauswahl einer Schulverwaltungsassistenz trifft eine Auswahlkommission der Schule (Artikel 33 Absatz 2 GG). Dieser Auswahlkommission gehören mit Stimmrecht an:

- die Schulleitung oder im Ausnahmefall die stellvertretende Schulleitung (Vorsitz),

- die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen oder deren Vertreterin.

Zu Vorstellungsgesprächen vor der Auswahlkommission sind eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirkspersonalrates der allgemeinen Verwaltung und, sofern mindestens eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder gleichgestellte behinderte Menschen teilnehmen, die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der allgemeinen Verwaltung einzuladen.

 

 

Welche Aufgaben können/dürfen von Schulverwaltungsassistenten erfüllt werden?

Schulverwaltungsassistenzen sind für Aufgaben einzusetzen, die nach der schulrechtlichen Aufgaben- und Lastenverteilung dem Land Nordrhein-Westfalen liegen.

Bei allen von ihnen zu übernehmenden Aufgaben muss eine deutliche Abgrenzung zu den Aufgaben des kommunalen Personals und der Lehrkräfte gegeben sein.

Schulverwaltungsassistenzen übernehmen z.B. keine Aufgaben der Schulsekretärin oder des Schulsekretärs oder der Hausmeisterin oder des Hausmeisters; Schulverwaltungsassistenzen sind kein kommunales Personal.

Schulverwaltungsassistenzen erteilen keinen Unterricht; Schulverwaltungsassistenzen sind kein pädagogisches Personal

Es ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Aufgaben zum Teil komplett und eigenverantwortlich oder zum Teil auch nur ansatzweise und rein unterstützend übertragen werden können.

Die konkreten Aufgaben der Schulverwaltungsassistenz sind von der Schulleitung in einem auf die einzelne Schule bezogenen Tätigkeitsprofil unter Berücksichtigung der Wertigkeit der zugewiesenen Stelle (siehe Tabellen) zu umschreiben. Dabei sind möglichst die zu erledigenden Aufgaben und Tätigkeiten mit ihrem Zeitanteil an der Gesamttätigkeit darzustellen.

Die Schulverwaltungsassistenz ist entsprechend ihres Aufgabenbereiches in die schulinterne Information und Kommunikation (z.B. Besprechungen, Lehrerkonferenz, Schulkonferenz, weitere Konferenzen etc.) einzubinden.

 

Welche Aufgaben dürfen Schulverwaltungsassistentinnen und -assistenten konkret übernehmen?

Schulverwaltungsassistentinnen und -assistenten dürfen ausschließlich Aufgaben übernehmen, die ihrer jeweiligen Verwaltungslaufbahn und Eingruppierung im Tarifvertrag der Länder (TV-L) entsprechen. Die Eingruppierung richtet sich nach der Art und dem Umfang der auszuübenden Tätigkeiten.

In der Regel erfolgt die Eingruppierung in den Entgeltgruppen TV-L 5 bis 8, wenn es sich um typische Verwaltungsaufgaben handelt, die keine besonderen Fachkenntnisse oder eine herausgehobene Verantwortung erfordern. Dazu gehören z. B. allgemeine Büro- und Sekretariatsarbeiten, Unterstützung bei der Schülerverwaltung oder einfache organisatorische Tätigkeiten.

Die Entgeltgruppe TV-L 9 setzt hingegen die Wahrnehmung anspruchsvollerer Tätigkeiten voraus. Diese beinhalten z. B. die eigenverantwortliche Bearbeitung komplexer Verwaltungsvorgänge oder die Übernahme besonderer Koordinierungs- und Leitungsaufgaben, für die in der Regel eine weitergehende Qualifikation notwendig ist.

Eine Übertragung von Aufgaben außerhalb der jeweiligen Eingruppierung ist unzulässig, da sie nicht dem tariflichen Tätigkeitsprofil entspricht.

Wie lange verbleibt der Schulverwaltungsassistent an der Schule?

Wird die Stelle im Rahmen einer Versetzung besetzt, erfolgt im Regelfall zunächst eine Abordnung für einen Zeitraum von drei Monaten von der Ausgangsbehörde an die Bezirksregierung.

Der Einsatz erfolgt an einer konkreten Schule mit dem Ziel, während dieser Zeit zu prüfen, ob ein dauerhafter Einsatz der ausgewählten Schulverwaltungsassistenz an der Schule gewünscht wird. Eine Verlängerung der Abordnung ist ausnahmsweise möglich.

Ein Einsatz an mehreren Schulen ist möglich, sollte jedoch grundsätzlich auf zwei Schulen beschränkt sein. Der Einsatz kann sich auch auf mehrere Schulformen beziehen.

Dienstvorgesetzte Stelle der Schulverwaltungsassistenz ist die Bezirksregierung. Dort werden auch die Personalakten geführt. Die Schulleitung ist Vorgesetzte der Schulverwaltungsassistenz und als solche weisungsbefugt.

 

Wie wird die Stelle als Schulverwaltungsassistent angerechnet?

Der Einsatz einer Schulverwaltungsassistenz wird auf den jeweiligen Stellenbedarf einer Schule, die sich für den Einsatz einer Schulverwaltungsassistenz entschieden hat, angerechnet.

Es erfolgt eine Anrechnung in Höhe von 1/3-Lehrerstelle. Hierfür kommt eine Reduzierung der für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen der Schulen gemäß § 2 Absatz 5 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG und eine Reduzierung der für die Leitungszeit gemäß § 5 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden in Betracht.

Bei der Ermittlung der zu erbringenden Unterrichtsstunden ist je nach Schulform zu Gunsten der Schule nach unten auf volle Pflichtstundenzahlen abzurunden.

Da die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung über die Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden gemäß § 2 Absatz 5 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG entscheidet, muss die Schulleitung die Lehrerkonferenz bei der Entscheidung, ob eine Schulverwaltungsassistenz grundsätzlich eingesetzt werden soll und welche Aufgabenbereiche für diese vorgesehen sind, unmittelbar und zeitnah beteiligen.

Das Gleiche gilt für die Vertretung der Schulleitung und die anderen mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräfte, da auch eine Reduzierung der Leitungszeit gemäß § 5 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG für die zu erbringende 1/3-Lehrerstelle in Betracht kommen kann.

Die Stelle einer Schulverwaltungsassistenz wird zu 2/3 aus Kapitel 05 300 Titelgruppe 63 (Schulverwaltungsassistenz) und zu 1/3 aus einer freien und besetzbaren Lehrerstelle finanziert. Die Zuweisung der Planstellen/Stellen an die Bezirksregierungen erfolgt mit den jährlichen Zuweisungserlassen.

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