Tarifbeschäftigte

Jahressonderzahlung:

Während bei verbeamteten Kolleg:innen die Jahressonderzahlung in der monatlichen Zahlung integriert ist, wird die Jahressonderzahlung für Tarifbeschäftigte immer im November ausgezahlt. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

 

Stichtagsregelung:

Um einen Anspruch auf ggf. auch anteilige Sonderzahlungen zu haben, muss am 01.12. des jeweiligen Jahres ein aktives Arbeitsverhältnis bestanden haben. Hat ein(e) Mitarbeiter:in von Januar bis November durchgehend gearbeitet und wurde das Arbeitsverhältnis am 30.11. beendet (z.b. wegen Ende einer Befristung) und wird dem Mitarbeitenden erst am 04.12. ein Folgevertrag angeboten, dann gibt es für das komplette Jahr keine Jahressonderzahlung. 

Achtung: Elternzeit gilt als bestehendes Arbeitsverhältnis!

 

Anteilige Zahlung:

Ist die Stichtagsregelung erfüllt, so muss man das komplette Jahr gearbeitet haben, um einen Anspruch auf die volle Sonderzahlung zu haben. Hat man nur anteilig gearbeitet, dann gibt es die Jahressonderzahlung auch nur anteilig.  Hierbei wird der Anspruch gezwölftelt. Für jeden Monat, in dem wenigstens ein Tag gearbeitet wurde, gibt es ein zwölftel der Jahressonderzahlung. Für Zeiten der Elternzeit und des Mutterschutzes erfolgt keine Kürzung. Für Krankheitszeiten erfolgt eine Kürzung, sobald kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss mehr besteht.

 

Jubiläumsgeld:

Bei Landesangestellten beträgt das Jubiläumsgeld nach § 23 Absatz 2 TV-L 350 Euro für 25 Jahre und 500 Euro für 40 Jahre. Daneben erhält man nach § 29 Absatz 1 d) TV-L einen freien Tag anlässlich des Arbeitsjubiläums. Leider führt die Dienststelle keine Jubiläumslisten, so dass der Mitarbeitende selbst die Leistung über die Schulleitung einfordern muss. Auch sei daran erinnert, dass Ansprüche von Tarifbeschäftigten, die nicht innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit beantragt werden, verfallen.

 

Krankmeldung:

Im Normalfall gilt, dass spätestens nach dem dritten Krankheitstag eine ärztlich bestätigte AU vorliegen muss. Als gesetzlich Versicherter geschieht dies elektronisch. Der Arbeitgeber muss selbst die AU über die dafür vorgesehene Datenschnittstelle einholen. Die Zuständigkeit liegt hier bei der Bezirksregierung. Anders als bei Beamten sind hier die Kalendertage maßgeblich, d.h. das Wochenende zählt mit. Wer sich freitags krank meldet und ist montags immer noch krank, muss zum Arzt, da der Montag dann bereits der vierte Krankheitstag ist.

In Ausnahmefällen gibt es auch Tarifbeschäftigte, die privat versichert sind. Diese bekommen nach wie vor einen Papierausdruck und müssen sicherstellen, dass dieser spätestens am vierten Krankheitstag bei der Schule vorliegt.

Ist man auch in den Ferien weiterhin krank, so muss ich mich auch in den Ferien weiterhin krankschreiben lassen. Ansonsten verfällt zum Beispiel der Anspruch auf ein BEM, wenn man nach den Ferien weiter krankgeschrieben ist.

Werde ich in den Ferien wieder gesund, dann ist dies der Schule, am besten via Email und CC an die Dienststelle, mitzuteilen, damit sichergestellt ist, dass die Lohnfortzahlung rechtzeitig wieder einsetzt.

 

Krankmeldung ab dem ersten Arbeitstag:

In einigen Fällen erteilt die Dienststelle die Anweisung, dass eine Krankmeldung bereits am ersten Tag zu erfolgen hat. Diese Weisung wird schriftlich von der Dienststelle ausgesprochen. Dies ist zulässig und erfolgt meist, wenn Krankmeldungen häufig erfolgen. Meist trifft dies Kolleg:innen mit chronischen Erkrankungen, welche häufiger zu kurzzeitigen Ausfällen führen können. Hier hilft eine Absprache mit dem Hausarzt, da in diesen Fällen auch eine telefonische Krankschreibung erfolgen kann. Viele Praxen bieten diesen Service mittlerweile an. Durch die elektronische Krankschreibung ist auch das Problem gelöst, dass die AU den Arbeitgeber erreichen muss.

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