Tarifbeschäftigte

Jahressonderzahlung:
Während bei den verbeamteten Kolleg:innen die Jahressonderzahlung in den monatlichen Zahlung integriert ist, wird die Jahressonderzahlung für Tarifbeschäftigte immer im November ausgezahlt. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
 
Stichtagsregelung:
Um einen Anspruch auf ggf. auch anteilige Sonderzahlungen zu haben, muss am 01.12. des jeweiligen Jahres ein aktives Arbeitsverhältnis vorgelegen haben. Hat ein(e) Mitarbeiter:in von Januar bis November durchgehend gearbeitet und wurde das Arbeitsverhältnis am 30.11. beendet (z.b. wegen Ende einer Befristung) und wird der /die Kolleg:in erst am 04.12. ein Folgevertrag angeboten, dann gibt es für das komplette Jahr keine Jahressonderzahlung.  Achtung Elternzeit gilt aber als bestehendes Arbeitsverhältnis!

Anteilige Zahlung:

Ist die Stichtagsregelung erfüllt so muss man das komplette Jahr gearbeitet haben um einen Anspruch auf die voll Sonderzahlung zu haben. Hat man nur anteilig  gearbeitet, dann gibt es die Jahressonderzahlung auch nur anteilig.  Hierbei wird der Anspruch gezwölftelt.Für jeden Monat in dem wenigstens eine Monat gearbeitet wurde gibt es ein zwöllftel der Jahressonderzahlung. Für Zeiten der Elternzeit und des Mutterschutzes erolgt keine Kürzung. Für Krankheitszeiten erfolgt eine Kürzung sobald keine Anspruch auf Krankengeldzuschuss mehr besteht.


Jubiläumsgeld:

Bei den Landesangestellten beträgt das Jubiläumsgeld nach § 23 Absatz 2 TV-L 350 Euro für 25 Jahre und 500 Euro für 40 Jahre. Daneben erhalten sie nach § 29 Absatz 1 d) TV-L einen freien Tag anlässlich des Arbeitsjubiläums. Leider führt die Dienststelle keine Jubiläumslisten, so dass der Mitarbeitende selber die Leistung über die Schulleitung einfordern muss. Auch sei daran erinnert, dass Ansprüche von Tarifbeschäftigten die nicht innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit beantragt werden verfallen.


Krankmeldung:

Im Normalfall gilt, dass spätestens nach dem dritten Krankheitstag eine ärztlich bestätigte AU vorliegen muss. Als gesetzlich Versicherter geschieht dies nach dem man beim Arzt war elektronisch. Der Arbeitgeber muss selber die AU über die dafür vorgesehene Datenschnittstelle einholen. Die Zuständigkeit liegt hier bei der Bezirksregierung. Anders als bei Beamten sind hier die Kalendettage maßgeblich, d.h. das Wochenende zählt mit. Wer sich Freitags krank meldet und ist Montags immer noch krank, muss zum Arzt, da der Montag dann bereits der vierte Krankheitstag ist.
In Ausnahmefällen gibt es auch Tarifbeschäftigte die privat versichert sind. Diese bekommen nach wie vor einen Papierausdruck und müssen dann sicherstellen, dass dieser spätestens am vierten Krankheitstag bei der Schule eintreffen muss.
Bin ich auch in den Ferien weiterhin krank, so muss ich mich auch in den Ferien weiterhin krank schreiben lassen. Ansonsten verfällt zum Beispiel der Anspruch auf ein BEM , wenn ich nach den Ferien weiter krank bin. 
Werde ich in den Ferien wieder gesund, dann ist dies der Schule, am besten via Email und CC an die Dienststelle , mitzuteilen, wenn man sicherstellen möchte, dass die Lohnfortzahlung rechtzeitig wieder einsetzt.
Krankmeldung ab dem ersten Arbeitstag:
In einigen Fällen erteilt die Dienststelle die Anweisung, dass eine Krankmeldung bereits am ersten Tag zu erfolgen hat. Diese Weisung wird schriftlich von der Dienststelle ausgesprochen. Dies ist zulässig und erfolgt meist , wenn öftere Krankmeldungen erfolgen. Meist trifft dies Kolleg:innen mit chronischen Erkrankungen, die öfter mal zu kurzzeitigen Ausfällen führen. Hier hilft eine Absprache mit dem Hausarzt, da in diesen Fällen auch ein telefonische Krankschreibung erfolgen kann. Viele Praxen bieten diesen Service mittlerweile an. Durch die elektronische Krankschreibung ist auch das Problem gelöst, dass die AU den Arbeitgeber erreichen muss.

 

 

 

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