Teilzeit

Berücksichtigung von Teilzeit

für alle im Landesdienst Beschäftigten

(Lehrerinnen und Lehrer, MPT-Kräfte, SonderpädagogInnen)

 

Die Ermöglichung von Teilzeit dient vor allem der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Wichtig ist, dass Teilzeitkräften kein beruflicher Nachteil entsteht.

Ein Anspruch besteht, wenn man mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreut oder eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen pflegt.

Bei einer begrenzten Dienstfähigkeit werden ebenfalls Stunden reduziert, allerdings basiert sie auf der Erkrankung der Lehrkraft.

 

Folgende Gesetzestexte geben zu diesem Thema Auskunft:

§13 LGG §, §11 TV-L, §17 ADO, §§64, 65, 66 LBG, FrUrlV

 

 

Arbeitsbereich

Berücksichtigung von Teilzeit

Altersermäßgung

  • Grundsätzlich 1. Stunde ab dem 55. Lebensjahr, 3 Stunden ab dem 60. Lebensjahr (Vollzeit)
  • Bei Teilzeitlehrkräften 0,5 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der Regelpflichtstunden, 2,0 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 75 % Beschäftigungsumfang, 1,5 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 50 % Beschäftigungsumfang.
  • Die Ermäßigung erfolgt vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt

Altersteilzeit (Beamtinnen und Beamte)

  • In der Regel Reduzierung auf maximal 65% für die letzten 5 Jahre,
  • Sie kann auch als Teilzeit im Blockmodell bewilligt werden: Der Dienst wird vollständig vorab geleistet und wird anschließend voll vom Dienst freigestellt.

Anrechnungsstunden

Die Lehrerkonferenz beschließt über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf Vorschlag der SL

Aufsichten

Einsatz proportional zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften

Begrenzte Dienstfähigkeit (verbeamtete Lehrkräfte)

  • Feststellung, Änderung und Aufhebung laufen über den Amtsarzt
  • Mindestens 50% der Unterrichtsverpflichtung
  • Fürsorgliche Stundenplangestaltung
  • Keine freiwillige Überschreitung des festgesetzten Stundenmaßes der begrenzten Dienstfähigkeit hinaus
  • Keine Mehrarbeit über das festgesetzte Stundenmaß der begrenzten Dienstfähigkeit hinaus
  • Stundenanteilig angemessene Verteilung der Zusatzaufgaben (nach Teilzeitkonzept der Schule)

Dienstbesprechungen

Grundsätzlich sollen TZ-Beschäftigte teilnehmen.

Rücksprache mit der SL bei Nicht-Teilnahme, da Ausnahmen möglich sind

Elternsprechtage

Präsenz anteilig zur Pflichtstundenzahl

Externenprüfungen

Ist reguläre Dienstpflicht aller Lehrkräfte. Für Zweitprüfer gilt: Einsatz proportional zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften

Fristen

Zum 1.2. oder 1.8. eines Jahres, sie ist 6 Monate vorher zu beantragen auf dem Dienstweg

Klassenfahrten/

Schulwanderungen

  • Kürzere Fahrten / Reduzierung der Anzahl der Veranstaltungen
  • Verbeamtete TZ-Beschäftigte: innerschulischer Ausgleich, wenn möglich
  • Angestellte TZ-Beschäftigte: innerschulischer Ausgleich, wenn möglich / ansonsten: bis zu 7 Tagen über die Mehrarbeitsabrechnung an der Schule abrechnen, darüber hinaus über die Sachbearbeitung

Klassenleitung

Klassenleitungsteams bilden zur gegenseitigen Entlastung

Konferenzen

Wichtig ist eine verlässliche und langfristige Terminplanung.

Es können Tandems gebildet werden, wenn diese verbindlich sind und der Austausch dokumentiert wird.

Teilnahme in digitaler Form ist möglich, wenn diese datenschutzkonform ist.

Mehrarbeit

ist ab der 1. Vertretungsstunde zu bezahlen

Sonstige dienstliche Aufgaben

Darunter fallen z.B. Tag der offenen Tür, Schulfeste, pädagogische Tage, Arbeitskreise, Gremiumsarbeit: Einsatz proportional zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften, z.B. TZ-Beschäftigte können sich Projekte teilen, VZ-Beschäftigte machen ein Projekt alleine.

Springstunden

Einsatz proportional zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften

Stundenplan / freier Tag

- maximal 1 freier Tag (möglichst nach Wunsch), Alternative zum freien Tag: gleichmäßige Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Woche

- freie Tage nicht am Konferenztag, wenn möglich

Teilstandorte

Auf untertägigen Wechsel soll bei TZ-beschäftigten verzichtet werden

Teilzeit im Blockmodell

(= voraussetzungslose TZ, die auch als AltersTZ genutzt werden kann)

- erst Ansparphase, dann Freistellungsphase

- Ausnahme aus familiären Gründen: erst Freistellung, dann Ansparphase

Unterhälftige Teilzeit

nur aus familiären Gründen möglich (bei verbeamteten Lehrkräften)

 

 

 

 

 

 

 

 

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